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Behörde sieht Social-Media-Posts von Freiburgs OB Horn nicht als unzulässige Wahlwerbung

Social Media Martin Horn

Das Regierungspräsidium Freiburg hat Beiträge von Oberbürgermeister Martin Horn unter die Lupe genommen. Die Vorwürfe der Wahlwerbung entkräftet die Rechtsaufsichtbehörde – mit einer Einschränkung.

Das Regierungspräsidium Freiburg (RP) hat nach einer Prüfung festgestellt, dass die Social-Media-Beiträge von Freiburgs Oberbürgermeister Martin Horn keine unzulässige Wahlwerbung darstellen. Das erklärte das RP am Mittwoch in einer Pressemitteilung. Dies gilt insbesondere für die Beiträge, die Horn zu seinen Terminen mit dem Deutschen Roten Kreuz veröffentlicht hat.

Anlass der Prüfung der Rechtsaufsichtsbehörde des RP war eine Presseanfrage. Die Frankfurter Allgemeine Zeitung hatte die Anfrage gestellt. Das RP hat sich dabei einen Gesamteindruck über den städtischen Social-Media-Auftritt des Oberbürgermeisters seit Anfang des Jahres verschafft. Die Behörde sei zu dem Schluss gekommen, „dass die Beiträge einen Bezug zu den Aufgaben der Stadt Freiburg aufweisen und somit von der Äußerungsbefugnis des Oberbürgermeisters umfasst sind“, so das RP.

Kritisiert wurden in der medialen Berichterstattung insbesondere zwei Beiträge mit dem Deutschen Roten Kreuz, die am 28. Januar und 3. Februar 2026 veröffentlicht wurden. Diese seien nach Auffassung des RP zulässig, „da sie eine sachgerechte und objektiv gehaltene Information über kommunale Aufgaben des Gemeinwohls, der Daseinsvorsorge sowie Sicherheit und Ordnung darstellen“.

Das Regierungspräsidium stellt klar, dass es grundsätzlich zulässig ist, wenn Städte die hoheitlichen Social-Media-Auftritte ihrer (Ober-)Bürgermeister mit städtischen Mitteln betreiben, um die Bürgerinnen und Bürger über aktuelle Entwicklungen zu informieren und die Transparenz der Verwaltung zu fördern.

Allerdings können in der unmittelbaren Vorwahlzeit auch neutral gehaltene Veröffentlichungen zur unzulässigen Wahlwerbung werden. Die Veröffentlichung der Beiträge mit dem Deutschen Roten Kreuz fand allerdings noch nicht in der „heißen Phase“ des Wahlkampfes statt, in der äußerste Zurückhaltung geboten sei und die Öffentlichkeitsarbeit in Form von Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichten Einschränkungen unterliege. Die heiße Phase des Wahlkampfs beträgt mindestens vier bis sechs Wochen vor der Wahl. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der beiden Beiträge war die Stelle des Oberbürgermeisters der Stadt Freiburg jedoch noch nicht einmal ausgeschrieben. Zudem lag der Zeitpunkt der Veröffentlichungen knapp drei Monate vor dem Wahltermin am 26. April 2026.

Stadtverwaltung sieht sich bestätigt

Das Freiburger Rathaus sieht sich durch die Stellungnahme des RP in ihrer Handhabung von Social-Media-Posts bestätigt. „Mit ihrer Stellungnahme bescheinige das RP der Stadt Freiburg, dass beide Posts keine unzulässige Wahlwerbung darstellen und sie nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Damit bestätigt sie die Linie der städtischen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit“, so die Stadtverwaltung in einer eigenen Pressemitteilung vom Mittwochnachmittag.

Inzwischen sei Social Media neben den klassischen Informationskanälen ein wesentlicher Kommunikationskanal in der modernen Verwaltungskommunikation, um zu informieren und nachvollziehbare Entscheidungen und Hintergründe der Stadtverwaltung zu vermitteln. Die Stadt erfülle deshalb den staatlichen Informationsauftrag auch auf diesen Kanälen. Diese Verwaltungskommunikation sei mittlerweile in vielen anderen deutschen Kommunen sowie in der Landes- und Bundesverwaltung, wie
auch in Freiburg, Standard.