AGB
I. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Aufträge eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten (Auftraggeber/Anzeigenkunde) über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen im „Freiburger Wochenbericht“ (FWB) zum Zwecke der Verbreitung. Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten die AGB entsprechend für die Verteilung von Werbematerial oder Warenproben eines Auftraggebers im Freiburger Wochenbericht.
Bei einer Anzeigenaufgabe über www.freiburger-wochenbericht.de gibt der Kunde mit Ausfüllen des Anzeigenformulars ein Angebot gegenüber dem Auftragnehmer ab. Der Kunde erhält vor Schaltung seiner Anzeige per E-Mail einen Beleg mit allen relevanten Daten über die Schaltung seiner Anzeige. Diese Mail gilt lediglich als Eingangsbestätigung seines Auftrags und enthält keine Annahmeerklärung. Der Vertrag kommt erst mit ausdrücklicher Auftragsbestätigung, Rechnungsstellung oder Veröffentlichung der Anzeige zustande. Der Auftragnehmer kann über die Annahme des Angebots nach billigem Ermessen entscheiden und das Angebot insbesondere aus den in AGB IV.1 genannten Gründen ablehnen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anzeigenkunden über den Abschluss von Anzeigenaufträgen haben gegenüber den Verlagen keine Geltung.
II. 1. Anzeigen sind vom Auftraggeber innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Anzeigenaufträge über die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen auf Abruf des Auftraggebers sind innerhalb eines Jahres seit dem Erscheinen der ersten Anzeige abzurufen, wobei die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abzurufen ist. Die Leistungspflicht zur Ausführung des Auftrages bestimmt sich nach Nr. III.3.
2. Beabsichtigt der Auftraggeber innerhalb eines Jahres die Veröffentlichung mehrerer Anzeigen, so kann hierüber eine gesonderte Rabattvereinbarung geschlossen werden. Für den Abdruck der Einzelanzeigen wird jeweils ein eigenständiger Vertrag geschlossen, so dass der im Zeitpunkt des jeweiligen Abrufs maßgebliche Preis vereinbart wird. Die Höhe des Rabatts bestimmt sich nach der getroffenen Rabattvereinbarung. Der Auftraggeber hat nur dann rückwirkenden Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Anzeigen innerhalb Jahresfrist entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Auftrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von
vorneherein berechtigt.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb desselben Abschlusses während der nach Ziffer II Satz 1 zu bestimmenden Laufzeit zur Erlangung höherer Nachlässe über die vereinbarte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen. Der Anspruch auf höheren Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.4. Wird die in einem Abschluss vereinbarte Anzeigenmenge aus Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, innerhalb der in Ziffer II Absatz 1 genannten Frist nicht vollständig abgerufen, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass zu erstatten. Die Erstattungspflicht entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Auftragnehmers beruht.
5. Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Textmillimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigenmillimeter umgerechnet.
III. 1. Aufträge für Anzeigen- und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen im „Freiburger Wochenbericht“ veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Auftragnehmer eingehen, dass der Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss unterrichtet werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.
2. Wünsche des Kunden nach einer bestimmten Platzierung von Anzeigen sind nicht verbindlich, es sei denn, die Beachtung solcher Wünsche wurde schriftlich zugesagt.
3. Der Auftragnehmer wird Anzeigenaufträge unverzüglich ausführen. Eine Gewähr für die Veröffentlichung an einem bestimmten Tag wird nur übernommen, wenn der Auftragnehmer dies schriftlich bestätigt.
4. Wird eine Anzeige unleserlich, unrichtig oder unvollständig abgedruckt, so hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Auftragnehmer eine ihm hierfür gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Beruht der fehlerhafte Abdruck der Anzeige auf einem Mangel der vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, der erst beim Druckgang erkennbar ist, so stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zu.
5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden oder einfachen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder die leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die Erreichung des Vertragszwecks und die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, zur Last fällt. Soweit keine grobe
Fahrlässigkeit vorliegt, ist die Haftung nach S. 2 der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer nach S. 2 und 3 für einfache Erfüllungsgehilfen nur, wenn wesentliche Vertragspflichten grob oder leicht fahrlässig verletzt werden. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Ist der Anzeigenvertrag für den Kunden ein Handelsgeschäft, so ist der Kunde verpflichtet, die Anzeige unverzüglich nach ihrer erstmaligen Veröffentlichung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich nach der erstmaligen Veröffentlichung, sonstige Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ansonsten ist er mit Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Gleiches gilt in anderen Fällen, wenn der Kunde offensichtliche Mängel nicht innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Veröffentlichung anzeigt.
7. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Auftragnehmer unverzüglich Ersatz an. Der Auftragnehmer gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlage gegebenen Möglichkeiten.
8. Wird die bei regelmäßigem Geschäftsgang zu erwartende Veröffentlichung einer Anzeige infolge einer vom Auftragnehmer nicht nach AGB III.5 zu vertretenden Betriebsstörung, Störung des Arbeitsfriedens oder Arbeitskampfmaßnahme unmöglich, erlischt die Verpflichtung auf Erfüllung der Aufträge und Leistungen von Schadensersatz.
IV. 1. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen der Verlage abzulehnen, wenn der Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder eine Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die per Internet erteilt wurden oder die an den Schaltern der Geschäftsstellen, bei Annahmestellen, bei Trägeragenturen, von Vertretern oder anderen Mitarbeitern des Verlags ohne Beanstandungen entgegengenommen worden sind. Beilagenaufträge
sind für den Auftragnehmer erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
2. Sind Beilagen in Umbruch und Druck zeitungsähnlich und erwecken sie durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteiles der Zeitung, werden sie als „Fremdbeilage“ oder in ähnlicher Weise kenntlich gemacht und als Werbeblock bzw. als Anzeigenstrecke abgerechnet.
3. Der Auftraggeber trägt auch die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zum Abdruck zur Verfügung gestellten Textund Bildunterlagen. Sofern an diesen Rechte Dritter bestehen, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese der konkreten Art der Veröffentlichung zugestimmt haben. Auf Verlangen hat er dies schriftlich zu bestätigen. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, allen Schaden zu ersetzen, der infolge der Veröffentlichung seiner Anzeige dem Verlag entsteht. Der Auftraggeber hat den Verlag ferner von allen Unterlassungs und Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte wegen des Inhalts oder der Gestaltung der Anzeige geltend machen, insbesondere hat
der Auftraggeber den Verlag von allen Ansprüchen aus Verstößen der Anzeigen gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Wettbewerbsund Urheberrecht, freizustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch, Kosten der Veröffentlichung einer erforderlich werdenden Gegendarstellung zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch diese Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
V. Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Textteil-Anzeigen werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
VI. 1. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der im Einzelfall gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt; hierauf wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Übermittlung des Probeabzuges ausdrücklich hinweisen.
2. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden. Kosten für von ihm verursachte erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und für Anfertigung bestellter Druckunterlagen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
VII. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
VIII. 1. Eingänge auf Ziffernanzeigen bei Abholaufträgen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Einschreibbriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet.
2. Dem Auftragnehmer kann einzelvertraglich als Empfangsbevollmächtigten des Auftraggebers das Recht eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Der Auftragnehmer kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren.
3. Sperrvermerke in Zuschriften auf Ziffernanzeigen können nicht berücksichtigt werden.
IX. Konkurrenzausschluss für Anzeigen- und Beilagenaufträge kann grundsätzlich nicht gewährt werden.
X. 1. Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Nutzung in Print- und anderen Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank auf Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen.
2. Der Auftragnehmer behält sich vor, Anzeigen außer in den gebuchten Ausgaben zusätzlich auch selbst oder durch Schwesterunternehmen online zu veröffentlichen. Hieraus ergeben sich keine weiteren Verpflichtungen des Auftraggebers. Dieser kann der Online-Veröffentlichung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer widersprechen.
3. Hat der Auftragnehmer die optische und drucktechnische Gestaltung der Anzeige für den Auftraggeber ausgeführt, so ist eine Verwendung dieser Anzeigenvorlage zum Zweck anderweitiger Veröffentlichungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet.
XI. 1. Für Sonderseiten oder Sonderbeilagen können von der Preisliste abweichende Entgelte festgesetzt werden.
2. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung nur dann hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder, wenn eine Auflage nicht genannt ist, die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist jedoch nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v.H., bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v.H., bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v.H. beträgt. Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn dem Auftraggeber vor dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben wurde, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten kann.
4. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
5. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
6. Die Veröffentlichung einer Anzeige kann von der Vorauszahlung des Auftraggebers abhängig gemacht werden. Wird die Anzeige telefonisch, schriftlich oder per Internet aufgegeben, muss der Kunde eine Bankverbindung zum Bankeinzug angeben.
7. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Buchungseingang, jedoch frühestens sechs Wochen vor der vereinbarten Veröffentlichung. Bei länger laufenden Schaltungen können monatliche Vorschuss- oder Zwischenrechnungen gestellt werden.
8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte können durch den Auftraggeber nur gegen Forderungen aus dem gleichen Auftragsverhältnis geltend gemacht werden.
9. Es besteht keine Pflicht, jedem Anzeigenauftrag Anzeigenausschnitte oder Belegseiten beizufügen. Stattdessen kann an die Stelle eines Anzeigenausschnittes oder von Belegseiten auf Wunsch eine rechtsverbindliche Bescheinigung über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige treten.
XII. Anzeigen und Beilagen, die zu ermäßigten Preisen disponiert werden, werden Werbungsmittlern nicht provisioniert. Anzeigen und Beilagen mit amtlichen Bekanntmachungen, Anzeigen und Beilagen von Wohlfahrtsunternehmen und Vereinen, Anzeigen und Beilagen von Industrie, Handel, Handwerk und Gewerbe werden Werbungsmittlern provisioniert, wenn sie diesen gegenüber zum Grundpreis abgerechnet werden.
XIII. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist für Rechtsstreitigkeiten, die aus einem Anzeigenauftrag resultieren, ist Freiburg/Breisgau, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sämtliche Ansprüche aus oder wegen des Vertrages unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Regelungen des Internationalen Privatrechts. Ist der Nutzer Verbraucher, bleiben zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates unberührt, in denen der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
XIV. Die zur Vertragsausführung erforderlichen Kunden- und Lieferdaten werden durch den Verlag gemäß § 33 BDSG mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gespeichert.
Die Unternehmen im Firmenverbund Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG schützen diese personenbezogenen Daten. Die Daten werden streng vertraulich behandelt und nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetztes und des Telemediengesetzes erhoben, genutzt und verarbeitet .Dem Nutzer wird mitgeteilt, welche persönlichen Daten für die Bereitstellung der Dienste zwingend erforderlich sind und welche zusätzlichen Daten der Nutzer freiwillig angeben kann.
Mit der Bereitstellung der Daten willigt der Nutzer ein, dass diese Daten durch die Unternehmensgruppe Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG auch für Zwecke der Werbung und der Marktforschung genutzt werden können und im Rahmen dieser Zweckbindung auch an andere Unternehmen im Firmenverbund der Badisches Pressehaus GmbH & Co. KG weitergegeben werden können.
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